AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Munich Composites GmbH

Durch Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu unserem Hause (fortan: MC) haben Sie (fortan: Käufer) die nachstehenden Bedingungen als verbindlich anerkannt für erstmalige und nachfolgende Lieferungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurden.


1. Lieferung

Versand erfolgt ab Werk unter Berechnung der Selbstkosten für Fracht bzw. Porto und auf Gefahr des Käufers, unversichert. Bei Überschreiten vereinbarter Lieferfristen hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, welche mindestens 4 Wochen betragen muss.

2. Mängelrüge

Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Vertragsprodukte zu prüfen. Die Parteien vereinbaren eine bestimmte Untersuchungsmethode im abzuschließenden Vertrag.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen. Zeigt sich später ein Mangel, der durch die genannte Untersuchungsmethode nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat der Käufer unverzüglich nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel gegenüber MC anzuzeigen. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei MC.
Die Ware gilt hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte als mangelfrei, wenn die Rüge verspätet erfolgt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind. Warenretouren bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3. Zahlung

Rechnungen können sowohl als Email als auch in Papierform versendet werden. Zahlungen durch den Käufer erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Leistungserbringung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, soweit nicht anderweitig im konkreten Vertrag vereinbart. Zahlungen werden grundsätzlich zum Ausgleich der ältesten fälligen Rechnungen verwendet. Sollte der Käufer in Zahlungsverzug geraten oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, so werden alle Rechnungen fällig. Weitere Lieferungen erfolgen sodann nur gegen Vorauskasse. Nach Fälligkeit der Rechnungen ist MC berechtigt, Verzugszinsen im banküblichen Rahmen zu belasten.

4. Zahlungsmittel

Überweisungen haben auf unsere Hausbank zu erfolgen (Münchner Bank eG, Richard-Strauss-Str. 82, 80939 München, Deutschland; IBAN: DE86 7019 0000 0001 3026 71; BIC: GENODEF1M01), Wechsel mit maximal 90 Tagen Laufzeit, jedoch nur innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit Zustimmung sowie im Rahmen der Diskont-Möglichkeiten von MC, Diskontspesen stets zu Lasten des Käufers; Abzüge an den Rechnungsbeiträgen sind in jedem Fall unzulässig.

5. Eigentumsvorbehalt

Zur Sicherung sämtlicher bestehenden und zukünftigen Forderungen von MC gegen den Käufer aus der nach dem abzuschließenden Vertrag bestehenden Lieferbeziehung behält sich MC bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen das Eigentum an den gelieferten Produkten vor.
Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern. Wird die Vorbehaltssache durch Dritte gepfändet, ist der Käufer dazu verpflichtet, auf das Eigentum von MC hinzuweisen und MC unverzüglich schriftlich von der Pfändung zu informieren.
Der Käufer ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und zu verarbeiten und die Vorbehaltsware oder die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer zur Sicherung der Kaufpreisforderungen bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber an MC ab. MC ist berechtigt die Abtretung gegenüber dem Erwerber anzuzeigen und Zahlung auf eigenes Konto zu verlangen, sofern der Käufer mit seinen Zahlungen gegenüber MC in Verzug ist.
Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von MC als Hersteller. MC erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum.
Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt MC einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware.
Erwirbt MC Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet MC an den Käufer ihr Eigentum oder ihren Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Käufers verbunden oder vermischt und ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, übereignet der Käufer an MC einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Veräußert der Käufer die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt er MC schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung ab. Für den Fall, dass MC an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Käufer MC die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.
Bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren ist der Käufer nicht länger befugt, Vorbehaltsware zu verarbeiten oder zu veräußern. Der Käufer ist in diesen FäIIen verpflichtet, auf erste Anforderung von MC die Vorbehaltsware herauszugeben.
Sollte ein Drittschuldner für die Abtretungsbefugnis auf seiner Zustimmung bestehen, so ist diese MC schriftlich vor Auslieferung zuzustellen. Wird dieses Einverständnis verweigert, ist MC durch die Auftragserteilung ermächtigt, ihre Forderung im Namen und auf Rechnung vom Käufer einzuziehen.
Bei ordnungsgemäßer Zahlungsabwicklung ist der Käufer ermächtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch für MC einzuziehen. Der Erlös ist auch bei ratenweisem Zahlungseingang unverzüglich an MC abzuführen. Im Falle von Unstimmigkeiten ist MC berechtigt, ihre Forderung direkt beim Drittschuldner einzuziehen, wobei der Käufer verpflichtet ist, ein genaues Schuldnerverzeichnis für MC zu erstellen.

6. Haftung

Für Sach- oder Rechtsmängel leistet MC nach ihrer Wahl Gewähr durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Käufer bleibt das Recht, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Mangelhaftigkeit der Ersatzlieferung nach seiner Wahl hinsichtlich des Einzelvertrags, in der die Leistungsstörung auftrat, zu mindern oder zurückzutreten, ausdrücklich vorbehalten.
MC haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die dem Käufer aufgrund dieses Vertrages oder in Ausführung des Vertrages entstehen. Diese Beschränkung gilt nicht für:
a) Die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
b) Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch MC verursacht worden sind.
c) Für Schäden, die auf der Verletzung einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Verpflichtung
beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen durfte (Kardinalpflichten).
d) In Fällen, in denen das Produkthaftungsgesetz gilt.
Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit von MC entstanden sind und die Verletzung einer Kardinalspflicht betreffen, haftet MC höchstens bis zu einer Summe, die dem typischerweise entstehenden Schaden entspricht.
Für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen von MC entstehen, haftet MC nach den oben genannten Grundsätzen.
Abweichend hiervon haftet MC für grob fahrlässiges Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen nur bis zur Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens, soweit es sich um nicht wesentliche Vertragspflichten handelt. Handelt es sich um Kardinalpflichten, haftet MC nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich auch über die Dauer des Vertrages hinaus (unabhängig von dessen Ausgang), alle Informationen und Unterlagen, sei es in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen sind geheim zu halten und insbesondere weder an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen, noch zu veröffentlichen, öffentlich zu machen oder in sonstiger Weise über die Vertragsbeziehung hinaus zu verwenden oder zu verwerten, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt, sie sind von der anderen Partei für die Öffentlichkeit bestimmt, die andere Partei hat sie unabhängig und außerhalb der Vertragsbeziehung erarbeitet oder erlangt oder die andere Partei muss sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, eines vollstreckbaren Urteils oder behördlicher Verfügungen offenlegen.
Jede Partei wird vertrauliche Informationen gegenüber ihren Mitarbeitern nur offenlegen, soweit dies zur Durchführung der Vertragsbeziehung erforderlich ist. Jede Partei wird durch geeignete, schriftliche Abreden mit sämtlichen Mitarbeitern und Beauftragten, denen vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden, sicherstellen, dass diese auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Parteien werden sich entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen. Gleiches gilt auch für die Beachtung des Datenschutzes.

8. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Taufkirchen bei München. Gerichtsstand ist München, Landgericht München I.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden oder aus rechtlichen Gründen undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung kurzfristig durch eine wirksame zu ersetzen, die Sinn und Zweck der Vereinbarung in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Regelungen eine Lücke aufweisen sollten. Diese Klausel gilt auch für alle Anhänge, soweit solche vorhanden sind. Änderungen und Zusätze zu diesen Bedingungen bedürfen unserer Zustimmung und der Schriftform.
Im Weiteren verweisen wir auf die EXW Incoterms 2010, soweit unsere Bedingungen nicht davon abweichen.